Deutsche Gesellschaft für ästhetische Zahnheilkunde e.V.

BGH-Entscheidung vom 08.11.2007

Der 2,3fache Steigerungsfaktor steht auch für durchschnittliche Leistungen zur Verfügung

Die neue GOZ wird vermutlich erst zum 01.01.2009 in Kraft treten – die detaillierten Inhalte sind leider nur zum Teil bekannt. Dass eine Novellierung der GOZ zwingend erforderlich ist, wird immer häufiger durch höchstinstanzliche Gerichte bestätigt. Wir berichten daher in diesem Artikel über die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2007 (Az: III ZR 54/047). Die Karlsruher Richter beschäftigten sich im Rahmen eines Revisionsverfahren mit der Frage, ob eine fast durchgängige Berechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen Gebührensatz dem § 5, Abs. 1 und 2 GOÄ (Wortlaut ist fast identisch mit § 5, Abs. 1 und 2 GOZ) entspricht.


Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass eine schematische Abrechnung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht die Voraussetzungen der GOZ erfülle und hatten darauf verwiesen, dass für eine durchschnittliche Leistung lediglich der Mittelwert (ca. 1,65 – 1,8fach) der Regelspanne (2,3fach) anzusetzen sei. Diese Auffassung teilte der BGH nicht.


Der BGH entschied, dass ein Arzt, das vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht verletze, wenn er durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem
2,3fachen Gebührensatz berechne.

In der Begründung führt der BGH auf, dass dem Verordnungsgeber diese Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt ist, er aber davon abgesehen hat hierfür eine klare Regelung einzuführen. Auch habe der Verordnungsgeber einen „Mittelwert“ für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne nicht vorgesehen.


In diesemZusammenhang sei auch nochmals die Verfassungsbeschwerde der Bundeszahnärztekammer vom 21.12.2000 zur unterlassenen Punktwertanpassung der 1988 in Kraft getretenen GOZ erwähnt: Diese Beschwerdewurde damals vomGericht nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung gab das Gericht an.


„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung eröffnet, keinen Gebrauch macht.” Das Gericht erläutert den Begriff “Gestaltungsmöglichkeiten” in seiner Begründung nicht.


Wir zitieren in diesem Zusammenhang auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe (Az. 1437/02) vom 25.10.2004 – hier ging das Gericht auch auf den Gebührenrahmen der GOZ ein:

 

... „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass dieGebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann. Sie ist dem Gesetzeswort laut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft“. ... “

 

Fazit:

Nach der BGH-Entscheidung vom 08.11.2007 ist die übliche Vorgehensweise der Erstattungsstellen (private Krankenversicherungen/Beihilfestellen) nicht rechtens. So werden zum Beispiel bei der Analogberechnung von dentinadhäsiven Rekonstruktionen von einzelnen Kostenträger die Gebühren willkürlich auf einen versicherungsintern festgelegten Steigerungsfaktor gekürzt. Exakt dieses Vorgehen wird von der BGH Rechtsprechung erfasst und im Grundsatz als unzulässig bewertet.

 

Auch die schematisch vorgenommenen Kürzungen der Beihilfestellen auf den 2,3fachen Gebührensatz werden hiervon erfasst. Tenor der Beihilfestellen ist konsequent, dass der 2,3fache Gebührensatz schon den Höchstsatz darstelle.

Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen sind ein elementarer Baustein erfolgreicher Praxisführung. Die zahnärztlichen Rechenzentren der Dr. Güldener Firmengruppe stehen Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.

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