Die Vereins-Satzung

Die Grundordnung der DGÄZ

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnmedizin e.V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller Heilberufe, die in der oralen und perioralen Medizin tätig sind, zur Wahrung, Förderung und Vertretung der wissenschaftlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und sonstigen gemeinsamen Interessen. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt DGÄZ) dient den folgenden Zwecken:

  1. Berücksichtigung der Zusammenhänge von Ästhetik und Funktion bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen unter besonderer Berücksichtigung auch ethischer Aspekte.
  2. Fachübergreifende Vernetzung aller Fachdisziplinen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie weiterer im Gebiet der oralen und perioralen Medizin agierenden Gesundheitsberufe durch die inter- und transdisziplinäre Anwendung ästhetischer Parameter in Verbindung mit funktionellen aber auch ethischen Aspekten.
  3. Umsetzung ästhetischer Behandlungsparameter in der oralen und perioralen Medizin und Zahnmedizin als integrierendem Bestandteil der Behandlung von Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtskrankheiten.
  4. Förderung der ästhetischen Behandlungsqualität bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen unter Berücksichtigung funktioneller Aspekte.
  5. Vertretung und Verbreitung dieser Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ästhetik im In- und Ausland. Hierzu kann der Verein nationale und internationale Kooperations- und Assoziationsverträge abschließen.
  6. Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit bezüglich ästhetischer Parameter sowie der Umsetzung entsprechender Ergebnisse in die Praxis.
  7. Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten, Zahntechnikern und ansonsten betroffenen Gesundheitsberufen hinsichtlich der Bedeutung ästhetischer Parameter.
  8. Bindeglied zu sein zwischen Hochschule, Praxis, zahntechnischen Labors und ansonsten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen, die im Bereich der Gesundheitspflege aktiv sind.
  9. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften und Organen der Gesundheitspflege es In- und Auslandes, die ähnliche Ziele verfolgen.
  10. Die Gesellschaft kann Preise für besondere wissenschaftliche Arbeiten vergeben.
  11. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  12. Der Verein ist selbstlos und unpolitisch tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  13. Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.

§ 3 - Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Durchführung von mindestens einer jährlich stattfindenden Tagung.
  2. Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
  3. Einrichtung eines Wissenschaftsfonds zur Projektförderung.
  4. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Teilgebiete.
  5. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Forschung in Klinik und Praxis.
  6. Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch elektronische Medien, Printmedien, Vorträge und sonstiges.
  7. Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der DGÄZ fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.

§ 4 - Mitgliedschaft

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde und Ehrenmitglieder. Außerordentliche, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Bei den ordentlichen Mitgliedern werden aktive von passiven Mitgliedern unterschieden,
  2. Ordentliches Mitglied kann jede/r in Deutschland approbierte Zahnärztin/Zahnarzt, jede/r in Deutschland tätige Zahntechnikerin/Zahntechniker oder jede andere Person, die eine Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf besitzt, der eine Tätigkeit im Sinne der Vereinszwecke gestattet. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen.
  4. Im Ausland ausgebildete Personen können ordentliche Mitglieder werden, wenn ihre Berufsausbildung der deutschen gleichwertig ist. Über die Anerkennung im Sinne des Vereins entscheidet der Vorstand.
  5. Den Status eines Aktiven Mitglieds kann jedes Ordentliche Mitglied unter folgenden Voraussetzungen werden: Der Antrag auf Nominierung als Aktives Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen des Antrages muss die besondere Beschäftigung des Bewerbers mit der ästhetischen oralen und/oder perioralen Medizin dargelegt werden. Hierfür hat der Bewerber dem Vorstand eine Darstellung seiner Tätigkeitsphilosophie, eine Darstellung von zwei Patientenfällen und einen Fortbildungsnachweis gemäß Zertifizierungsordnung vorzulegen. Der Vorstand kann die Ernennung zum Aktiven Mitglied beschließen. Absolventen der Prüfung des Curriculums Ästhetische Zahnmedizin werden automatisch Aktives Mitglied. Den Erhalt der aktiven Mitgliedschaft setzt voraus, dass man mindestens alle zwei Jahre an einer Tagung der DGÄZ teilnimmt. Der Entzug der aktiven Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes festgestellt. Die bisherige aktive Mitgliedschaft bleibt nach der bisherigen Satzung fortbestehen.
  6. Personen im In- und Ausland können aufgrund ihrer besonderen Verdienste für das Fachgebiet zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines korrespondierenden Mitglieds entscheidet der Vorstand
  7. Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Ästhetischen Zahnmedizin ausgezeichnet oder der DGÄZ besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
  8. Außerordentliches Mitglied kann jede/r an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin/Student der Zahnmedizin sowie jede/r Auszubildende des Zahntechnikerhandwerkes in Deutschland sowie jede Person in Ausbildung in einem betroffenen Gesundheitsberuf oder Gesellschaft werden, die an den Zielen der Ästhetischen Zahnmedizin interessiert ist.
  9. Außerordentliches Mitglied kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretungen, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen der Ästhetischen Zahnmedizin interessiert ist.
  10. Als außerordentliches Mitglied können ausländische Zahnärzte und Zahntechniker aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2 und/oder 4 nicht vorliegen. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Untergruppen bilden, in denen sich diese Mitglieder zusammengeschlossen sind.
  11. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.

    Bei der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang durch Schreiben an den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann abschließend über den Aufnahmeantrag.

  12. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.
  3. Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam.
  4. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  5. Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seine Berufausübungserlaubnis verliert.
  7. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Vereines, soweit dies in deren satzungsgemäßen Aufgabenbereich fällt, in Anspruch nehmen.
  2. Die Mitglieder haben den Verein bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse des Vereines einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß und termingerecht zu leisten.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo des Vereins (Unternehmenskennzeichen) mit dem darunter stehenden Zusatz „Mitglied der DGÄZ“ im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dabei haben sie den Zweck und die Aufgaben des Vereines zu beachten. Für den Fall, dass ein Mitglied durch die Nutzung des Logos den Zweck oder die Aufgabe des Vereins oder dessen Ruf gefährdet, kann der Vorstand die weitere Nutzung des Logos untersagen oder bei grobem Verstoß das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Nichtmitglieder sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zur Nutzung des Logos des Vereines befugt. Diese Nutzung wird auf Antrag eines Nichtmitgliedes genehmigt, wenn die Verwendung im Interesse des Vereines liegt.
  4. Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Informationen an die Mitglieder können per E-Mail versandt.

§ 7 - Organe der DGÄZ

Organe der DGÄZ sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Rechenschaftsberichtes des Generalsekretärs, des Referatsleiters Finanzen und des Berichtes des/der Kassenprüfer.
  2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftstellenleiters
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
  7. Für die Entscheidung von Dringlichkeitsanträgen
  8. Endgültige Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft auf Antrag des Antragstellers nach Ablehnung des Aufnahmeantrages oder nach Ausschluss durch den Vorstand
  9. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  10. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Umlagen, Höhe der Kostensätze für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten

§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird in der Regel im Rahmen des Jahreskongresses abgehalten
  2. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten der Finanzen.
  3. Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Einberufung zur Mitgliederversammlung auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
  4. Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Viertel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als zu begründende Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Generalsekretär zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  8. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben.

§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten der Finanzen oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel geheim. Andere Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch offene Wahlen getroffen.
  3. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesende Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Über Anträge zur Geschäftsordnung muss sofort abgestimmt werden. Vor der Abstimmung kann der Vorsitzende Gegenreden zulassen.

§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  1. Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
  2. Wenn die Einberufung von 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 12 - Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
    a. Die Beschlussfassung darüber, ob eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
    b.  Die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung.
    c.  Die Erstellung des Jahresberichtes.
    d.  Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse.
    e.  Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
    f.  Die Organisation der wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen
    g.  Die Einrichtung von Referaten, Landesverbänden oder anderer Untergruppierungen.
    h.  Die Berufung eines wissenschaftlichen Beirates
    i.  Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.
    j.  Die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
  3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident der Finanzen und der Geschäftsstellenleiter.
  4. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Präsident und den Vizepräsident Finanzen, die gemeinsam mit dem Geschäftstellenleiter vertretungsberechtigt für den Verein sind und Rechtsgeschäfte mit bindender Wirkung für den Verein abschließen können.
  5. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ergänzend Referenten berufen.

§ 13 - Vorstand

  1. Diese sind: der Präsident, der Vizepräsident Zahntechnik, der Generalsekretär, der Vizepräsident Finanzen und Vizepräsident Wissenschaft und Vizepräsident Fort- und Weiterbildung und Internationale Kontakte. Die heilkundlich ausgerichtete Prägung des Vereins beinhaltet eine mehrheitliche Besetzung mit drei approbierten Zahnärztinnen/Zahnärzten, darunter der Präsident. Der Vizepräsident Zahntechnik muss immer Zahntechnikerin/ Zahntechniker sein. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern in getrennten Wahlgängen gewählt.
  3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
  5. Der Vorstand bedient sich einer Geschäftstelle.
  6. Bei Bedarf können Referate eingerichtet werden. Die Referate erarbeiten durch Spezialisten themenbezogene Entscheidungsvorschläge für den Vorstand. Die Referatsleiter werden vom Vorstand ernannt.
  7. Beratend wird zu allen Sitzungen des Vorstands der Past-Präsident eingeladen.
    Durch Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit kann ein Präsident nach Beendigung seines Vorstandsamtes zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat den Status eines Ehrenmitgliedes und das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Ehrenpräsident hat ein Stimmrecht auf den Sitzungen.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung durch.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident Zahntechnik, anwesend sind. Die Einladung kann durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten Zahntechnik elektronisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen.
  4. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Präsident oder Vizepräsident Zahntechnik zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§ 15 - Geschäftsstelle/Geschäftsführung

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte wird ein Leiter der Geschäftsstelle eingesetzt. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB hat.
  2. Der Verein kann einen Justitiar beschäftigen.
  3. Der Leiter der Geschäftsstelle und ggf. ein Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Geschäftsführer wird zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle, des Geschäftsführers und Justitiars regelt jeweils ein gesonderter Dienstvertrag.

§ 16 - Untergruppierungen

  1. Der Vorstand kann zur Sicherung der Vereinszwecke Untergruppierungen einrichten, wie z.B. Landesverbände, Referate; Arbeitsauschüsse oder einen Beirat. Diese Untergruppierungen sind keine selbständigen Vereine im Sinne der § 21 ff. BGB.
  2. Die Untergruppierungen haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen. Einer Untergruppierung kann in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder angehören
  3. Der Vorsitzende einer Untergruppierung wird vom Vorstand bestimmt. Die Geschäftsordnungen der Untergruppierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
  4. Aufgabe der Untergruppierungen ist es, die besonderen Belange der DGÄZ in speziellen Bereichen im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Gesamtverbandes zu wahren und zu fördern und deren Interessen gegenüber Anderen zu vertreten. Die Vorsitzenden berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeit. Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Untergruppierung teilnehmen, sie sind von den jeweiligen Landesverbandsvorständen rechtzeitig über stattfindende Termine zu informieren.
  5. Untergruppierungen können auf eigene Initiative im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes handeln, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vereinsvorstandes. Die Aufstellung einer eigenen Satzung durch Landesverbände ist ausgeschlossen. Die Auflösung von Untergruppierungen kann jederzeit vom Vorstand verfügt werden.

§ 17 - Mitgliedsbeitrag

  1. Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig.
  3. Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Studentinnen/Studenten, Zahnmedizinische Fachangestellte und Auszubildende bezahlen ein Fünftel des Jahresbeitrags. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 9 und Abs. 12 kann die Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge festsetzen.
  5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen einzelner Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  6. Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.
  7. Der Beitrag und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
  8. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  9. Die Zahlungen sind durch Einzugsermächtigungen zu leisten. Sofern eine Einzugsermächtigung nicht möglich ist, sind abweichende Zahlungsarten zuzulassen, wobei der Verein hierfür Verwaltungsgebühren erheben kann, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden.

§ 18 - Rechnungsjahr

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben der DGÄZ müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
  2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 - Kassenprüfer

  1. Die DGÄZ hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den/die gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.

§ 20 - Auflösung der DGÄZ

  1. Die Auflösung der DGÄZ kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ausschließlich zahnmedizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 - Eintragung

Die erste Satzung der DGÄZ ist durch die Gründungsversammlung am 29. Februar 1992 in Koblenz beschlossen und anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Koblenz eingetragen worden. Anlässlich der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. September 2010 in Westerburg wurde die vorliegende Fassung auf Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet. Diese jetzt gültige Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz einzutragen.

Westerburg, den 21. Mai 2011

Prof. Dr. mult. Robert Sander
Präsident

ASSOZIATIONSVERTRAG zwischen der DGZMK und der DGÄZ

Die DGZMK und die Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnmedizin (DGÄZ) schließen den im folgenden näher spezifizierten Assoziationsvertrag zum Zweck einer engeren und koordinierten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Zahnheilkunde.

  1. Grundlage dieses Assoziationsvertrages ist die in der Satzung der DGÄZ festgelegte Bindung an die DGZMK. Die Satzung der DGÄZ sieht bei Mitgliedschaft in der DGÄZ zugleich die Mitgliedschaft in der DGZMK vor.
  2. Maßgebend für den Status der Mitgliedschaft in der DGZMK ist § 4 der DGZMK Satzung. Die Höhe des zu zahlenden DGZMK Beitrages richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung der DGZMK.
  3. Die DGZMK fasst – als die zentrale wissenschaftliche Gesellschaft auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – die zu ihr gehörenden Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften sowie die selbständigen assoziierten Fachgesellschaften und regionalen korporativen Vereinigungen unter ihrem Dach zusammen.
  4. Die DGZMK und die DGÄZ verfolgen gemäß ihren jeweiligen Satzungen gemeinsame und fachspezifische, wissenschaftlich orientierte Ziele. Beide Gesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen Förderung dieser satzungsgemäßen Aufgaben.
  5. Zur Festigung der gegenseitigen Bindungen wird angestrebt, in angemessenen Abständen gemeinsame wissenschaftliche Jahrestagungen durchzuführen. Bei den langfristigen Planungen durch die Vorstände beider Gesellschaften soll dies Berücksichtigung finden.
  6. Öffentliche Stellungnahmen zu grundsätzlichen fachlichen Fragen publiziert die DGZMK. Soweit diese auch die Kompetenz der DGÄZ betreffen, sollen sie erst nach vorheriger Absprache und gemeinsam erarbeitet im Namen beider Gesellschaften veröffentlicht werden. Bei der Abhandlung von wissenschaftlichen Fragestellungen durch den Vorstand der DGZMK, die auch die Zuständigkeit der DGÄZ berühren, wird der Vorstand dieser Gesellschaft in die Bearbeitung miteingebunden.
  7. Zu den Vorstandssitzungen der DGÄZ soll der Präsident der DGZMK oder ein Vertreter ihres Vorstandes eingeladen werden.
  8. Entsprechend der Satzung der DGZMK entsendet die DGÄZ ein Mitglied ihres Vorstandes in den Vorstand ( § 10 der Satzung) oder in den Beirat (§ 15 der Satzung).
  9. Von der DGZMK werden im Rahmen ihrer Satzung und ihrer finanziellen Möglichkeiten auf Antrag Mittel für die satzungsgemäßen Aufgaben der DGÄZ zur Verfügung gestellt. Der Vorstand der DGZMK entscheidet im Einzelfall.
  10. Bei der Neuaufnahme in die DGÄZ wird deren Vorstand die Antragsteller gemäß der Regeln des BGB darauf hinweisen, dass die Mitgliedschaft in der DGÄZ zugleich die Mitgliedschaft in der DGZMK einschließt.
  11. Bei der Neuaufnahme von Mitgliedern stimmt sich der Vorstand der DGÄZ mit dem Vorstand der DGZMK ab. Sofern von Seiten des DGZMK-Vorstandes Bedenken gegenüber einer Aufnahme von einzelnen Mitgliedern vorgetragen werden, versuchen beide Vorstände, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Sollte diese im begründeten Einzelfall nicht möglich sein, kann der Vorstand der DGZMK letztlich eine DGZMK-Mitgliedschaft ablehnen. Dem Vorstand der assoziierten Gesellschaft steht es jedoch in diesem Fall frei, abweichend von dieser Regel ein Mitglied in ihre Gesellschaft aufzunehmen.
  12. Die DGZMK gewährt allen Mitgliedern der DGÄZ den von ihrer Hauptversammlung beschlossenen, reduzierten Jahresbeitrag selbständiger, der DGZMK assoziierter wissenschaftlicher Gesellschaften. Die Beitragsordnungen beider Gesellschaften sind aufeinander abzustimmen.
  13. Den Mitgliedern der DGZMK soll die Teilnahme an den Jahrestagungen der DGÄZ zu einer reduzierten Teilnehmergebühr ermöglicht werden.
  14. Die DGÄZ stellt der DGZMK regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich im 3. Quartal eine aktualisierte Liste ihrer Mitglieder zur Verfügung.
  15. Weitere Verwaltungsarbeiten können nach Absprache der Geschäftsführenden Vorstände übernommen werden.
  16. Eine Änderung des Vertrages kann von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres verlangt werden. Eine einvernehmliche Änderung oder Ergänzung ist jederzeit möglich.

Westerburg, den 28.11.2004

Absatz 1
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Vorstand ermächtigt, einen Assoziationsvertrag mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Sitz Düsseldorf, abzuschließen. In diesem Assoziationsvertrag wird die Zusammenarbeit der Organisationen umfassend geregelt. Es ist zulässig, durch diese vertraglichen Regelungen Einzelaufgaben der DGÄZ auf die DGZMK zu übertragen und gegenseitige Teilnahmerechte in den Vereinsgremien zu begründen.

Absatz 2
Jedes ordentliche zahnärztliche Mitglied der DGÄZ verpflichtet sich, gleichzeitig auch Mitglied der DGZMK zu werden. Die Aufnahme in die DGÄZ kann der Vorstand von einer gleichzeitigen Aufnahme in die DGZMK abhängig machen. Sofern zum Zeitpunkt der Einführung dieser Satzungsregelung bestehende Mitglieder eine Mitgliedschaft in der DGZMK ablehnen, bleibt ihre Mitgliedschaft in der DGÄZ hiervon unberührt. Die Zahntechniker/-innen in der DGÄZ können als außerordentliche Mitglieder in die DGZMK aufgenommen werden und zahlen hierfür einen reduzierten Jahresbeitrag.

Absatz 3
Sofern ein DGÄZ-Mitglied aus der DGZMK austritt, kann dies auch zum Ausschluss aus der DGÄZ durch Vorstandsbeschluss führen. Das Mitglied ist hierzu anzuhören; die Gründe für den Austritt aus dem assoziierten Verein sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Absatz 4
Die Zusammenarbeit mit der DGZMK und damit auch die Verpflichtungen aus den vorgenannten Regelungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der im Assoziationsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Für diesen Fall entfällt für die Mitglieder diePflicht, nicht aber das Recht zur Mitgliedschaft in der DGZMK.

Westerburg, 28.11.2004