Wissenschaftsfonds

Wissenschaftsfond der DGÄZ

Die DGÄZ – Deutsche Gesellschaft für ästhetische Zahnmedizin e.V. richtet einen Wissenschaftsfonds ein.

Aufgabe dieses Fonds ist es, 

  • wissenschaftliche Vorhaben im Bereich der ästhetischen Zahnmedizin und benachbarter Disziplinen und im besonderen Forschungsverbundprojekte zwischen Hochschule und Praxis, Forschungsaufenthalte im Ausland und Kongressreisen zur Präsentation deutscher Forschungsergebnisse im Ausland finanziell zu unterstützen.

Die Förderung erfolgt gemäß den von der DGÄZ hierzu erlassenen Richtlinien. Förderer als Einzelpersonen, Organisationen, Industrieunternehmen und die DGÄZ selbst können Spenden in diesen Fonds einbringen.

Kuratorium für den Wissenschaftsfond

Für die Überprüfung der Anträge auf Mittelvergabe aus dem Wissenschaftsfond wird ein Kuratorium eingerichtet, welches die eingereichten Anträge bewertet und dem Vorstand der DGÄZ seine Förderempfehlungen zuleitet. Der Vorstand beschließt anschließend über die Mittelvergabe.

Das Kuratorium für den Wissenschaftsfonds besteht aus 4 Mitgliedern der DGÄZ, darunter der Präsident, der Beirat „Wissenschaft“, und zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand der DGÄZ benannt werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederernennung ist möglich. Unter den zu wählenden Kuratoriumsmitgliedern soll sich mindestens ein niedergelassener Zahnarzt befinden.

Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Wissenschaftsfond der DGÄZ

  1. Aufgabe des von der DGÄZ eingerichteten Wissenschaftsfonds ist es, Vorhaben aus dem Bereich Forschung und Lehre, vorzugsweise im Sinne von Forschungsverbundprojekte zwischen Hochschule und Praxis, einer Anschubfinanzierung von Forschungsprojekten gemeinsam mit der Industrie, und eine besondere Reisetätigkeit finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich werden entweder Zahnärzte, Zahntechniker, Angehörige der Heilberufe und Wissenschaftler in freier Praxis oder im Angestelltenverhältnis, das keine selbstständige Leitungsfunktion beinhaltet, gefördert.
  2. Über die Gewährung einer Förderung beschließt der Vorstand der DGÄZ auf Vorschlag des Kuratoriums des Wissenschaftsfonds. Die Entscheidung des Vorstands ist unanfechtbar, eine offizielle Begründung bei Antragsablehnung erfolgt nicht. Für alle im Zusammenhang mit dieser Vergabe entstehenden Streitfragen wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
  3. Unterstützt werden können nur Arbeiten mit einem deutlichen Bezug zur ästhetischen Zahnmedizin und zu assoziierten Fachgebieten, die der Gewinnung wissenschaftlicher Grundlagen für Klinik, Forschung oder Lehre dienen.
  4. Es erfolgt eine jährliche öffentliche Ausschreibung.
  5. Besonders gefördert werden Projekte, die anteilig zur Hälfte durch Industrieunternehmen mitgefördert werden.
  6. Die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern wird durch das unabhängige Kuratorium auf der Basis einer objektiven Bewertung sichergestellt.
  7. Anträge können nur von Mitgliedern der DGÄZ in der vorgeschriebenen Antragsform mit genauer Angabe des Verwendungszweckes der Mittel gestellt werden.
  8. Bei Teilbezuschussung eines Projektes muss aus dem Antrag die Gesamtfinanzierung ersichtlich sein.
  9. Anzahl und Höhe der jährlich gewährten Fördermittel richtet sich nach der finanziellen Ausstattung des Wissenschaftsfonds.
  10. Overheadkosten werden prinzipiell nicht übernommen, da sie mit dem Vereinszweck nicht konform sind.
  11. Es dürfen für die DGÄZ keine Folgekosten entstehen.
  12. Die Mittel dürfen nicht für die personelle oder dauerhafte gerätetechnische Ausstattung der Einrichtung des Antragstellers verwendet werden.
  13. Es können Stipendien für Forschungs- und Weiterbildungsaufenthalte im Ausland und spezielle Reisekostenstipendien für den Besuch oder die Durchführung von Veranstaltungen aus dem Bereich der Forschung und Lehre vergeben werden. Hierbei dient das Stipendium als Beihilfe mit dem Nebenziel, insbesondere Kontakte zu maßgeblichen Vertretern der ausländischen Wissenschaft zu vertiefen, um die Verbreitung der deutschen Wissenschaft im Bereich der Ästhetik im Ausland zu fördern.
  14. Die Zuwendung durch die DGÄZ darf einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Den Nachweis hat der Stipendiat durch Belege zu erbringen.
  15. Über die Verwendung der Mittel ist Rechenschaft abzulegen. Das Kuratorium kann während der Projektlaufzeit eine Überprüfung der Mittelverwendung durchführen.
  16. Werden Fördermittel zweckentfremdet eingesetzt, können diese vom Förderempfänger zurückgefordert werden. Der Förderempfänger haftet gegebenenfalls persönlich für einen zweckentfremdeten Gebrauch.
  17. Der Förderempfänger ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Stipendiums einen ausführlichen Abschlussbericht dem Präsidenten der DGÄZ vorzulegen. Eine Fristverlängerung ist bei begründetem Antrag möglich. Übersteigt die Dauer einer Förderung den Zeitraum eines Jahres, so müssen jährliche Zwischenberichte vorgelegt werden. Wird die Berichtspflicht nicht erfüllt, so kann der Vorstand der DGÄZ eine Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel verlangen. 
  18. Grundsätzlich sollen wissenschaftliche Resultate, die im Rahmen einer DGÄZ-Förderung erarbeitet werden, publiziert werden. Der Förderempfänger verpflichtet sich, einen Hinweis auf die Förderung durch die DGÄZ in den entsprechenden Publikationen anzubringen und jeweils ein Belegexemplar dem Präsidenten der DGÄZ zur Verfügung zustellen. Ebenfalls verpflichtet sich der Förderempfänger bei Aufforderung durch das Kuratorium, eine Publikation im European Journal of Esthetic Dentistry einzureichen. Der Stipendiat ist auch verpflichtet, bei Aufforderung über die erarbeiteten Resultate an einer DGÄZ Tagung zu berichten. 

Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Wissenschaftsfond der DGÄZ