Kosten

Die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen

Wenn es um eine aufwändige ästhetische Zahnbehandlung geht, spielt natürlich immer auch die Frage nach den Kosten und möglichen Erstattungen eine Rolle. Um eines vorwegzunehmen: Rein kosmetische Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Bleaching, sind ähnlich wie eine Schönheitsoperation eine rein private Investition in die Lebensqualität. Private Versicherungen und gesetzliche Krankenkassen zahlen hier nicht.

Doch in der Ästhetischen Zahnmedizin geht es um mehr als kosmetische Lösungen. Ihr Ziel ist es, Erkrankungen und Schäden des Kausystems auf höchstem medizinischen Niveau so zahnsubstanzschonend wie möglich zu behandeln und die Zähne so wiederherzustellen, wie es auch die Natur nicht besser gekonnt hätte. Unter diesen Voraussetzungen können Patienten davon ausgehen, dass die Kosten je nach Versicherung, Aufwand und Vertragslage zumindest zu einem Teil erstattet werden.

Für gesetzlich Versicherte gibt es von den Kassen in der Regel einen Zuschuss, der sich seit 2005 nach dem Befund richtet.

Ganz gleich für welche Versorgung sich der Patient entscheidet, erstattet die Kasse für einen bestimmten Befund, zum Beispiel eine Zahnlücke, einen festgelegten Betrag.

Um sich Klarheit über die Sachlage und dementsprechend über die Höhe der Eigeninvestition zu verschaffen, reichen sowohl gesetzlich wie auch privat versicherte Patienten vor der Behandlung den Heil- und Kostenplan ihres Arztes bei der Kasse bzw. Versicherung ein.

„Goldstandardverträge“, die nahezu jede zahnmedizinische Leistung abdecken, sind heute auch bei Privatversicherungen eher die Ausnahme. Oft richten sich die Leistungen nach festgelegten, eigenen Tarifen.

Das heißt, dass auch hier alle darüber hinausgehenden Leistungen privat gezahlt werden müssen.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch Privatversicherte unbedingt den Heil- und Kostenplan des Zahnarztes bei ihrer Versicherung einreichen und die Erstattungsleistung abklären. Fällt die Leistungserklärung deutlich geringer aus als erwartet, sollte man sich nicht scheuen, mit der Krankenkasse in Verhandlung zu treten. Der Zahnarzt bzw. die Abrechnungsstelle kann hierbei ggf. wichtige Unterstützung bieten.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie überlegen mit Ihrem Zahnarzt, ob Teillösungen in Frage kommen und ggf. einzelne Schritte auf später verschoben werden können oder sie sprechen ihn auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen an.

Teilzahlungsvereinbarungen sind bei Zahnärzten heute Gang und Gäbe. Sie werden in der Regel über die Abrechnungsstelle für Zahnärzte getroffen. Anders als man es sonst bei Kreditverträgen kennt, ist dies in der Regel heute unbürokratisch und ohne Einkommensnachweis oder Schufa-Auskunft möglich.

Viele Zahnärzte lassen dem Patienten bereits mit dem Kostenplan entsprechendes Informationsmaterial zukommen oder legen es in der Praxis aus, so dass bereits vor Beginn der Behandlung dezent eine Kontaktaufnahme mit der Abrechnungsstelle möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sollte man den Zahnarzt oder die Praxismanagerin ganz einfach darauf ansprechen.

Abrechnungsstellen sind unabhängige Finanzdienstleister, die viele Zahnärzte heute mit der Abrechnung ihrer medizinischen Dienstleistung beauftragen. Für manchen Patienten ist es zwar möglicherweise etwas irritierend, wenn bei der Abrechnung plötzlich ein Dritter ins Spiel kommt, doch letztlich überwiegen die Vorteile: Zum einen wird die Praxis in erheblichem Maße von Verwaltungsaufgaben entlastet, so dass mehr Zeit und Aufmerksamkeit den eigentlichen Aufgaben und dem Patienten gewidmet werden kann.

Darüber hinaus bieten  Abrechnungsstellen eben auch Ratenzahlungen an oder unterstützen Patienten bei der Durchsetzung berechtigter Erstattungsansprüche gegenüber seiner Krankenkasse.

Die Angebote der Marktführer reichen von 4 bis 36 monatlichen Teilzahlungen. Vier Raten sind für den Patienten in der Regel zins- und kostenfrei.